Satzung des
KULTURBUND FÜR EUROPA e.V., SITZ ERFURT


1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung
1.1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Vereinigung führt den Namen KULTURBUND FÜR EUROPA e.V., SITZ ERFURT. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Erfurt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.2 Zweck
Der Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, ist eine eigenständige, parteiunabhängige Vereinigung. Er wirkt nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit, fördert den kulturellen Fortschritt und bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Traditionen und Zielen, er bekennt sich ideell und vorwiegend zu den Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er setzt sich ein für:

 

  • die Höherentwicklung des kulturellen Bewußtseins aller Schichten der Bevölkerung, die ständige Verbesserung der Lebensqualität und den Erhalt kultureller Werte,
  • die weitere Herausbildung einer ökologisch denkenden und handelnden Gesellschaft,
  • den Schutz des Lebens in seiner biologischen Vielfalt, die Gestaltung einer gesunden Umwelt und den Erhalt der Zweckmäßigkeit und Schönheit der Natur,
  • die Pflege heimatlicher Traditionen und die Bereicherung des kulturellen Lebens in den Städten und Gemeinden,
  • die friedliche Entwicklung der Menschheit, das Verständnis und die Toleranz zwischen den Völkern sowie die Vertiefung der Beziehungen zwischen den nationalen Kulturen und Kulturkreisen.

2. Status und Gliederung
2.1 Der unmittelbare Wirkungsbereich des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, ist der Freistaat Thüringen. Somit hat er den Status eines Landesverbandes des Kulturbund e.V.

2.2 Die Gliederung kann sowohl in fachlicher als auch in territorialer Hinsicht vorgenommen werden. Möglich sind Kreisverbände mit eigenen Untergliederungen, Ortsgruppen, Fachgruppen und Interessengemeinschaften, Klubs, Fachausschüsse und fachlich tätige Einzelpersonen, die keiner Gruppierung angehören. Für ständig bestehende spezielle Aufgaben können Zweckbetriebe gebildet werden.

3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereinigungen des In- und Auslandes werden, die die Satzung anerkennen und einen Beitrag zahlen. Kinder und Jugendliche können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

3.2 Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird formlos beim Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.

3.4 Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Art der Zahlung regelt die Beitragsordnung.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Streichung. Über die Streichung entscheidet das Präsidium. Der Beschluß des Präsidiums ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen und dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen. Im Beschluß ist darauf hinzuweisen, dass das betroffene Mitglied innerhalb von dreißig Tagen die Mitgliederversammlung anrufen kann.

3.6 Die Mitgliedschaft endet, wenn sich das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand befindet.

3.7 Die Aufnahme von juristischen Personen sowie Vereinigungen erfolgt durch Abschluß einer Vereinbarung mit dem Präsidium. Selbständige Vereine, Verbände, Gesellschaften und öffentliche Körperschaften, die sich als korporative Mitglieder dem Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, angeschlossen haben, entrichten einen zu vereinbarenden jährlichen Festbetrag.

3.8 Vereinigungen, die Mitglied des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, sind, arbeiten gemäß ihrer Satzung eigenverantwortlich. Die Mitglieder dieser Vereinigung sind zugleich Mitglieder des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, sofern sie es für rechtsgültig erklärt haben.

3.9 Die Mitgliedschaft von Vereinigungen erlischt durch Kündigung nach Ablauf der in der Vereinbarung mit dem Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, festgelegten Kündigungsfrist.

4. Organe
4.1 Allgemeines
Die Organe des Vereins sind die Landesversammlung und das Präsidium.

4.2 Landesversammlung
Die Landesversammlung bilden die gewählten Vorsitzenden bzw. Leiter der bestehenden Untergliederungen entspr. Pkt. 2.2, bei Verhinderung deren Stellvertreter oder ein anderes benanntes Vorstands- bzw. Leitungsmitglied. Für Zweckbetriebe ist es der Direktor bzw. Geschäftsführer. Dieser Personenkreis ist mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Korporative Mitglieder (andere Vereine und Verbände) entsenden je einen Vertreter. Das Präsidium ist berechtigt, je nach Erfordernis zu Landesversammlungen einen Delegiertenschlüssel zu erstellen.

4.2.1 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung und ggf. Beschlußfassung dazu
  • Beschlußfassung über die ihr nach der Satzung übertragenen oder vom Präsidium unterbreiteten Angelegenheiten
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums und seine Entlastung
  • Wahl und Bestätigung der Mitglieder des Präsidiums

4.2.2 Die ordentliche Landesversammlung wird alle zwei Jahre vom Präsidium einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Das Präsidium kann eine außerordentliche Landesversammlung einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen.

4.2.3 Den Vorsitz in der Landesversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident.

4.2.4 Die Sitzungen der Landesversammlung sind grundsätzlich nicht öffentlich. Ausnahmen können zugelassen werden.

4.2.5 Die Beschlüsse der Landesversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlußfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Eingeladenen erschienen ist.

4.2.6 Über die Beschlüsse der Landesversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen und für die Mitglieder einsehbar ist.

4.3 Präsidium
4.3.1 Das Präsidium besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • zwei Vizepräsidenten
  • mindestens vier weiteren Mitgliedern

4.3.2 Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Wiederwahl bzw. erneute Nominierung und Bestätigung sind zulässig.

4.3.3 Das Präsidium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es wird vom Präsidenten einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder es verlangen. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll verfasst, das den Präsidiumsmitgliedern zugestellt wird.

4.3.4 Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder durch die vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung auf andere Verantwortliche übertragen sind.

4.4 Vorstand
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der drei ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

4.5 Direktoren
4.5.1 Die Zweckbetriebe des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, werden von je einem Direktor bzw. Geschäftsführer geleitet. Diese werden durch das Präsidium angestellt und sind diesem verantwortlich. Präsidiumsmitglieder können in einem Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB als Direktoren bzw. Geschäftsführer tätig sein.

4.6 Beiräte
4.6.1 Für die öffentlich wirksame Arbeit des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, können durch Präsidiumsbeschluß Beiräte gebildet werden.

4.6.2 Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden.

4.6.3 Die Beiräte können der Mitgliederversammlung eigene Berichte erstatten und haben das Recht, dem Präsidium Anträge vorzulegen.

4.6.4 Die Beiräte sollen mindestens dreimal jährlich zusammentreffen.

5. Gemeinnützigkeit und Finanzen
5.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen unterhalten werden.

5.2 Die Mittel des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, werden insbesondere aus folgenden Quellen beschafft:

  • Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus Eintritt,
  • Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  • Förderungsbeiträge und Spenden von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und dergleichen,
  • Leistungen ausländischer Vertretungen und Kulturinstitute.

5.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.4 Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6.1 Über Satzungsänderungen beschließt die Landesversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

6.2 Auflösung
6.2.1 Die Auflösung des Vereins kann beantragt werden von einer Dreiviertel-Mehrheit des Präsidiums oder auf Antrag des zehnten Teils der Landesversammlung. Die Landesversammlung entscheidet über die Auflösung. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlußfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Landesversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

6.2.2 Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines Zwecks darf sein Vermögen nur in Thüringen gemeinnützigen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden, die als solche vom Bundesminister der Finanzen anerkannt sind und den Zielen und Aufgaben des Kulturbund für Europa e.V., Sitz Erfurt, entsprechen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.