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Satzung des Kulturbund Altenburger Land e.V.

Kulturbund Altenburger Land e. V.

Satzung

A. Name und Sitz

§1

Der Verein führt den Namen

Kulturbund Altenburger Land e. V.

Sitz des Vereins ist die Stadt Altenburg. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein bietet weder einzelnen noch Gruppen von Mitgliedern Sondervorteile. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

B. Zweck und Aufgaben

§2

(1) Zweck des Kulturbundes Altenburger Land e. V. ist es, im engen Zusammenwirken mit anderen kulturellen Bestrebungen dienenden Vereinen im Landkreis Altenburger Land die Entwicklung einer demokratischen und humanistischen Kultur zu fördern. Der Kulturbund Altenburger Land e.V. ist bestrebt, sowohl die Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen der Stadt und des Kreises, wie Theater, Museen, Bibliotheken usw. zu popularisieren und zu unterstützen, als auch die Freizeitinteressen seiner Mitglieder in geeigneter Weise zu fördern.

(2) Der Kulturbund Altenburger Land e. V. erkennt die in der Satzung des Landesverbandes Thüringen e.V. Absatz 2 festgelegten Ziele als die seinen an und wird seine Tätigkeit entsprechend dieser Festlegungen organisieren. Die genannten Grundsätze werden dieser Satzung als Anlage beigefügt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

C. Mitgliedschaft

§3

Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

§4

a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

- Einzelpersonen, die im § 2 dieser Satzung genannten Ziele des Kulturbundes Altenburger Land e. V. anerkennen;

- juristische Personen, Interessengemeinschaften, Freundeskreise und Einrichtungen, die gleichfalls im Sinne § 2 im Kulturbund Altenburger Land e. V. wirksam werden wollen.

b) Zu den Ehrenmitgliedern können vom Vorsitzenden im Einvernehmen einer Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes solche natürlichen juristischen Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben.

§5

Die Finanzen des Vereins ergeben sich aus folgenden Einnahmen:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erlöse von Publikationen, Werbung und Veranstaltungen

c) Spenden

d) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

§6

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Gesamtvorstand entscheidet.

§7

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der mit einmonatiger Frist nur zum Ende des

Geschäftsjahres erklärt werden kann;

b) durch Tod;

c) durch Ausschluß, der vom Gesamtvorstand mit mindestens Zweidrittel-

mehrheit wegen Vernachlässigung der Mitgliedsschaftspflichten oder

Schädigung der Vereinsbelange ausgesprochen werden kann.

§8

Mit dem Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, erlöschen alle mit der Vereinszugehörigkeit verbundenen Rechte und Ansprüche. Bei Ausscheiden nach § 7 a) und c) sind rückständige Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§9

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu erteilen und die jeweils festgelegten Vereinsbeiträge gemäß § 10 pünktlich zu bezahlen.

§10

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beträgt:

- Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen:

für Einzelmitglieder für Ehepaare

bis 500,00 € 10,00 € 15,00 €

bis 1.000,00 € 20,00 € 30,00 €

bis 1.500,00 € 30,00 € 45,00 €

Mitglieder ohne Einkommen entrichten einen Jahresbeitrag unter 5,00 €.

- Finanziell selbständige Vereine, Gesellschaften und Verbände, die sich dem Kulturbund Altenburger Land e. V. angeschlossen haben, entrichten einen jährlich vertraglich zu vereinbarenden Festbetrag.

- Fördernde Mitglieder 75,00 €.

D. Organe des Vereins

§11

Die Organe des Vereins sind:

a) der Gesamtvorstand gemäß §13 dieser Satzung

b) die Mitgliederversammlung

§12

Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Stellvertreter jeweils allein.

§13

Der Gesamtvorstand wird auf jeweils zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des nach dieser Satzung gewählten Vorstandes endet somit zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Geschäftsführer

und mindestens 2, höchstens 4 Beisitzern. Innerhalb des Gesamtvorstandes muss die ausreichende Vertretung der im §4 a) und b) genannten Gruppen von Mitgliedern gewährleistet sein.

§14

Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Über seine Sitzung fertigt der Geschäftsführer ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden und von ihm zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart führt Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Vereins. Er hat für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen von den Kassenprüfern durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.

§15

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und übersendet mit der Einladung die Tagesordnung. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe von mindestens 25% der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres ist unter Beachtung der in Satz 1 genannten Bedingungen eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher zugestellt werden.

Die Tagesordnung dieser Versammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

a) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) Rechnungsbericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer

c) Aufgaben des laufenden Geschäftsjahres und Kostenvoranschlag

d) Beschlussfassung über

aa) Entlastung des Vorstandes bb) die von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingereichten Anträge

§16

Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahre eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenübertragung oder Vertretung ist gestattet, wenn sie dem Versammlungsleiter vorher schriftlich angezeigt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der Hälfte der am Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder erforderlich. Ist in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In diesem Falle bedarf es zur Auflösung des Vereins der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Über die Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und von ihm zu unterzeichnen ist.

§17

Mit Zustimmung des Gesamtvorstandes, für die in diesem Falle eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, bestellt der Vorsitzende zur Führung der Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer, der im Vorstand und in allen Gremien des Vereins Sitz und Stimme hat.

E. Arbeitsgruppen

§18

Im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand kann der Vorsitzende für Sonderausgaben oder Fachgebiete aus den Mitgliedern Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen einsetzen.

F. Geschäftsjahr

§19

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

G. Auflösung

§20

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Altenburg, am 20. Februar 1992

Anhang:

(1) Diese Satzung des Kulturbundes Altenburger Land e. V. wurde in der

Mitgliederversammlung am 20. Februar 1992 als „Satzung des

Kulturbundes e. V., Kreisverband Altenburg“ einstimmig angenommen.

(2) Die Änderung des Namens des Vereins von „Kulturbund e. V.,

Kreisverband Altenburg“ in „Kulturbund Altenburger Land e. V., wurde in

der Mitgliederversammlung am 30. Oktober 1996 einstimmig ange-

nommen.

(3) Die Ergänzungen des Paragraphen 2 um die Absätze 3; 4 und 5, wurden in

der Mitgliederversammlung am 21.08.1997 mehrheitlich beschlossen und

ist in die Satzung eingearbeitet.

(4) Neufassung §12. Auf Beschluss der Wahlversammlung vom 22.10.1998.

(5) Die Änderung des Paragraphen 1 und Paragraphen 20 wurde in der

Mitgliederversammlung am 17.10.2002 einstimmig beschlossen und ist in

die Satzung eingearbeitet.